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Vereinssatzung
Baskets 100 e.V.
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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(1) Der Verein führt den Namen „Baskets 100 e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr. |
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§ 2 Zweck des Vereins |
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(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des
Basketballsports im Jugendbereich in der Region
Oldenburg, insbesondere der EWE Junior Baskets und der
Jugendmannschaften der Basketballabteilung des
Oldenburger Turnerbundes. Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch die Abführung entstehender
Überschüsse aus den Beiträgen und aus Spenden der
Mitglieder. Die erzielten Mittel werden an die in S. 1
genannten Einrichtungen oder an andere den
Jugendbasketball fördernde Einrichtungen weitergeleitet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
keine erwerbswirtschaftlichen oder anderen
eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
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§ 3 Mittelverwendung |
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(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(2) Zum Ende des Geschäftsjahres hat der Verein eine
Vermögensaufstellung und eine Mittelverwendungsrechnung
zu erstellen. Diese ist bis zum Ablauf von fünf Monaten
nach Ende des Geschäftsjahres vom Schatzmeister dem
Vorstand vorzulegen und von diesem durch Beschluss
festzustellen. |
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§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft |
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(1)
Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen
werden, die in dieser Eigenschaft den Vereinszweck
fördern wollen. Juristische Personen und Unternehmen
sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
(2) Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Die
Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Ausschluss
des Mitglieds (Abs. 4, 5) oder durch Kündigung des
Mitglieds (Abs. 6).
(4) Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung den
Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Der Beschluss des
Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied
mitzuteilen.
(5) Wenn
ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist
innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim
Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines
Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend
über den Ausschluss entscheidet.
(6) Jedes
Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von
einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1 Abs. 3)
per Mail, Fax oder Brief, jeweils gerichtet an den
Vorsitzenden, kündigen. Die Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt. |
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§ 5 Mitgliedsbeiträge |
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Die Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen. Der für
das erste Geschäftsjahr zu zahlende Beitrag beträgt
10,--€
Für die Folgejahre gilt § 13, Buchstabe d). |
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§ 6
Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung. |
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§ 7 Vorstand, Vertretungsberechtigung |
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(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2)
Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur
Vertretung des Vereins berechtigt. Für einzelne Bereiche
kann der Vorstand einem Mitglied das
Alleinvertretungsrecht einräumen. |
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§ 8 Wahl und Amtsdauer des
Vorstands |
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(1) Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gemäß § 14 Abs. 7 gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig
aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. |
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§ 9 Zuständigkeit des Vorstands |
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Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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a)
Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung;
b)
Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c)
Vorbereitung
des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts;
d)
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss
von Mitgliedern. |
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§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des
Vorstands |
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(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister,
einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer
Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des Schatzmeisters.
(3) Der Vorstand kann
im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung
zustimmen. Ein ohne Sitzung des Vorstandes gefasster
Beschluss ist nur dann gültig, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss
schriftlich erklären. |
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§ 11 Einberufung der
Mitgliederversammlung |
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(1) Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal, soll eine
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen per E-Mail, Fax oder Brief unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung der Mitteilung folgenden Tag. Die
Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte
vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-, Fax-
oder Briefadresse erfolgt.
(2) Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die
Versammlung. |
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§ 12 Außerordentliche
Mitgliederversammlung |
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Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Verein einzuberufen, wenn
das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ein
Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und
die Gründe beantragt. |
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§ 13 Mitgliederversammlung |
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Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Genehmigung
des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
b)
Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstands;
c)
Entlastung
des Vorstands;
d)
Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge;
e)
Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
f)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins;
f)
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes. |
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§ 14 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung |
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(1) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Schatzmeister oder dem Schriftführer,
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs
und der vorhergehenden Diskussion einem Mitglied
übertragen werden.
(2) Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn
ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
(3) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist oder
vertreten wird (Abs. 4). Bei Beschlussunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die
Ladungsfrist kann in diesem Fall auf eine Woche verkürzt
werden.
(4) In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht
mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(5) Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse vorbehaltlich des
Abs. 6 und des § 15 Abs. 1 mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen.
(6) Zur
Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszweckes
ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Bei
Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die
die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende
Los.
(8) Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 15
Auflösung des Vereins |
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Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).
(2)
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das
nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an
die Basketballabteilung des Oldenburger Turnerbundes.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert. |
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§ 16
Inkrafttreten |
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1)
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von
der Mitgliederversammlung des Vereins am 9. Dezember
2007 beschlossen worden.
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